Fashion europe.net zieht Klage gegen ehemaligen Depotpartner zurück
„Der Depot-Widerruf ist begründet!“ – so hieß es gestern aus dem Munde eines Richters beim Amtsgericht Ibbenbüren in einem Verfahren Fashion europe.net gegen einen ehemaligen FE.N-Depotpartner. Dieser hatte von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und argumentiert, nach § 355 BGB aus § 505 Abs. 1 Nr. 3 BGB sei er berechtigt, sein Depot rückabzuwickeln, da er nie über ein Widerrufsrecht belehrt worden sei.
Das AG Ibbenbüren folgt mit dieser Einschätzung dem Landgericht Oldenburg, AZ 16 0 188/09, vom 30. Juni 2009. In der Verhandlung wurden die ehemaligen Depotpartner von Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürgen Buchmüller, Kanzlei Brandi, Gütersloh, FE.N von seinem Anwalt Arnold Eilers, Wiesmoor, vertreten. Das Scharmützel endete, indem FE.N seine Klage gegen die Ex-Depotpartner zurückzog.
Im Bild: FE.N Firmenchef Mike Künnecke
Warum das so war, ist eine durchaus amüsante Geschichte in deren Verlauf es im Saal des Amtsgericht Ibbenbüren gestern früh das eine und andere verdutze Gesicht gab. Spulen wir an den Anfang der Streiterei: Im Spätsommer 2009 verklagte FE.N seine ehemaligen Depotpartnern D. und S. auf Herausgabe von knapp 3000 €. Dieses Geld, so stellte es FE.N dar, hätten D. und S. unrechtmäßig zurückbehalten. Zwar seien die Wochenumsätze korrekt gemeldet, nicht aber an FE.N abgeführt worden.
Die Ex-FE.N-Depotpartner D. und S. nun berichteten, es habe ein Arrangement zwischen ihnen und einer FE.N-Mitarbeiterin aus der Firmenzentrale gegeben, von dem die FE.N-Geschäftsführung offenbar nichts wisse. So sei vereinbart worden, dass die Mutter einer der beiden Depotinhaber, Walburga S., Ware quasi zum Schein „kauft“ – aber tatsächlich gar nicht bezahlt. Diese Einkäufe der Mutter habe man FE.N verabredungsgemäß gemeldet und – ebenfalls verabredungsgemäß – die Umsätze nicht abgeführt. Sinn der Transaktion sei es gewesen, dass D. und S. noch Provisionen auf den Hosenverkauf von FE.N kassieren könnten. Man habe später die bei Mutter Walburga S. gehorteten Hosen anderweitig verkaufen wollen.
Um in der Chronologie des Prozesstages zu bleiben: Erst hatte der Richter festgehalten, dass FE.N das Depot von D. und S. nach Widerruf rückabwickeln müsse. Dann fragte er D. und S., ob da überhaupt noch Ware zum Rückabwickeln sei. D. und S. bejahten das und erzählten vom (angeblichen?) Arrangement mit der FE.N-Mitarbeiterin.
Der FE.N-Anwalt Eilers jedenfalls ergriff den rettenden Strohhalm. Er bat um eine Unterbrechung und führte ein Telefonat mit dem FE.N-Geschäftsführer Künnecke. Der habe laut Eilers gesagt: „Ich gehe davon aus, dass das so stimmt“. Es sei durchaus möglich, dass es eine entsprechende Absprache zwischen einer seiner Mitarbeiter, der/die nun aber wohl nicht mehr für FE.N arbeite, und den Depotpartnern D. und S. gegeben habe. Und wenn D. und S. Umsätze gemeldet hätten, die niemals entstanden seien, müsse man nun fair und ehrlich sein und die Klage zurückziehen.
Network Karriere kommentiert:
Mal ehrlich: Wie wahrscheinlich ist es, dass im Hause FE.N Mitarbeiter ohne Zustimmung der Geschäftsleitung solche Entscheidungen treffen dürfen? Und wie wahrscheinlich ist es, dass wenn denn Umsätze durch D. und S. an FE.N gemeldet wurden, FE.N auf deren Erfüllung verzichtet?
Wir wollen hier nicht spekulieren, ob Künnecke, indem er einräumte, in seinem eigenen Laden angeblich nicht Bescheid zu wissen, sich einfach nur für das kleinere Übel entschied. Drohte ihm doch ein weit größeres: Das zweites Negativ-Urteil zum Thema Rückabwicklung eines Depots. Was er umging, indem er scheinbar generös die Klage zurückziehen ließ.
Ob FE.N ein verbotenes Schneeballsystem sein könnte oder nicht, wie von Rechtsanwalt Dr. Buchmüller in dessen Klageerwiderung ausgeführt, wollte der Richter am Amtsgericht Ibbenbüren gestern nicht diskutieren. Für ihn sei hier nur die Frage Zulässigkeit der Rückabwicklung des Depots relevant. Seine Antwort war eindeutig: D und S hätten ein Recht darauf gehabt.
Anwalt Eilers hatte im Verlauf der Verhandlung noch auf das Gutachten eines Münsteraner Juraprofessors verwiesen, der geprüft habe, ob das FE.N-Vertriebssystem ein unzulässiges System der progressiven Kundenwerbung sei. Das habe er verneint. Vorgelegt hat FE.N dieses Gutachten im Prozess aber merkwürdigerweise nicht, obwohl es doch, so Rechtsanwalt Eilers, FE.N über 10.000 € gekostet habe.


























